105 Abs. 1 und 2, 322 Abs. 2, 382 Abs. 1 und 393 ff. StPO. Verfahrensbeteiligte wie die geschädigte Person oder der Anzeigeerstatter erlangen Parteistellung, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Entsprechend sind sie beschwerdelegitimiert. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 5.4. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft.