Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen war die Abnahme und Auswertung der Haarprobe zur Klärung, ob der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hatte, rechtmässig, notwendig und zweckmässig, um den Sachverhalt abzuklären. Sie war auch verhältnismässig, da es sich bei der Haarprobe nur um einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität handelt (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1.5.2007 E. 2.3f.). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers war zudem gewahrt. Der Rechtspraktikant war an der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011, an der die Befragung bezüglich des Drogenkonsums erfolgte, anwesend. Er musste somit den Grund der Haarprobe kennen.