Der Beschwerdeführer hat gemäss Angaben beider Mittäter am 29. Oktober 2011 vorgängig zur Tat Kokain konsumiert. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, am fraglichen Abend seien keine Drogen konsumiert worden und er habe bisher nur Haschisch gekifft, letztmals vor einigen Monaten. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen war die Abnahme und Auswertung der Haarprobe zur Klärung, ob der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hatte, rechtmässig, notwendig und zweckmässig, um den Sachverhalt abzuklären.