Der Verteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer sei geständig, bei der Tat beteiligt gewesen zu sein. Die von ihm gemachten Aussagen stimmten grösstenteils mit denjenigen des Opfers überein. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme einer Haarprobe zur weiteren Sachverhaltsabklärung dienlich oder erforderlich sein soll. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Opfer sexuellen Kontakt gehabt habe und dass er mit ihm im Auto gesessen sei. Durch die Abnahme werde in die körperliche Integrität eingegriffen. Zudem würden zusätzliche Kosten verursacht. Der Beschwerdeführer hat gemäss Angaben beider Mittäter am 29. Oktober 2011 vorgängig zur Tat Kokain konsumiert.