251 Abs. 1-3 StPO). Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO). 3.2. Bezüglich einer Haarprobe sind die Vorschriften über die Untersuchungen von Personen anwendbar (Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 251 StPO N 2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21.12.2005, in: BBl 2006 Nr. 5 S. 1243). Der Staatsanwalt hat denn auch die Abnahme richtigerweise durch den Amtsarzt angeordnet. 3.3. Der Verteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer sei geständig, bei der Tat beteiligt gewesen zu sein.