134 Abs. 2 StPO lässt für einen Verteidigerwechsel bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, als das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird (Ruckstuhl, Basler Komm., Basel 2011, Art. 134 StPO N 8). 2. Abteilung, 27. Februar 2012 (2N 11 151) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012].) |