134 Abs. 2 StPO). Ein Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung ist dann begründet, wenn eine sachgemässe Verteidigung in der Person der bisherigen amtlichen Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4 lit. b/aa und bb S. 105). Rein subjektive Motive der beschuldigten Person vermögen gemäss Bundesgericht einen Anwaltswechsel nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6.11.2002 E. 6.1). Art. 134 Abs. 2 StPO lässt für einen Verteidigerwechsel bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen.