134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel. Aus den Erwägungen: Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).