a StPO gerügt werden kann. Im Vergleich mit der Schweizerische Zivilprozessordnung ist dort eine Sistierungsverfügung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wie zudem aus der Prozessgeschichte im Urteil des Bundesgerichts 1B_509/2011 vom 28. September 2011 hervorgeht (E. 1), hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. September 2011 die Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zugelassen. Dagegen hatte das Bundesgericht nichts einzuwenden, jedoch konnte es aus einem anderen formellen Grund auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Beschwerdefähigkeit ist somit gegeben. 2. Abteilung, 1. Februar 2012 (2N 11 137) |