Hingegen verweist Art. 314 Abs. 5 StPO unter dem Titel «Sistierung» ergänzend auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Dort wird in Art. 322 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erwähnt. In analoger Anwendung muss diese Rechtsmittelmöglichkeit gestützt auf den generellen Verweis in Art. 322 Abs. 2 StPO auch für die Sistierungsverfügung gelten. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Strafverfahren im beschleunigten Verfahren durchzuführen ist (Art. 5 Abs. 1 StPO). D.h. eine Sistierung läuft an sich auf eine Rechtsverweigerung hinaus, die mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO gerügt werden kann.