Aus den Erwägungen: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen verfahrensleitenden und mithin nicht beschwerdefähigen Entscheid handle. Das in der Verfügung erwähnte Rechtsmittel der Beschwerde sei auf einen Irrtum zurückzuführen. Die herrschende Lehre bejaht die Beschwerdefähigkeit einer Sistierungsverfügung (Omlin, Basler Komm., Basel 2011, Art. 314 StPO N 33; Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 10; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 314 StPO N 12;