VRG ist daher in diesem konkreten Fall nicht zulässig. Die eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten als eine solche nach Art. 393ff. StPO entgegenzunehmen, womit die 2. Abteilung des Obergerichts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 16 OGB i.V.m. § 8 Abs. 3 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Abteilung, 16. April 2012 (2N 11 129) |