Im vorliegenden Fall kann das beanstandete Verhalten ebenfalls in Konnex mit der Verfahrensführung gebracht werden, da es während der Durchführung von Zwangsmassnahmen geschehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., dass sie durch die Polizisten angeschrien worden sei. «Anschreien» ist an sich nicht als Verfahrenshandlung einzustufen. Es ist jedoch mit einer Verfahrenshandlung (nämlich den obgenannten Zwangsmassnahmen) verknüpft, womit es in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist und somit mit Beschwerde nach der StPO angefochten werden kann. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde von § 180 Abs. 2 lit. d VRG ist daher in diesem konkreten Fall nicht zulässig.