Die disziplinarische Aufsichtsbeschwerde hat bloss subsidiären Charakter. Das Zürcher Obergericht betrachtete gerügte Verhaltensweisen der Polizei während des Vollzugs eines Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls als Verfahrenshandlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, gegen welche die StPO Beschwerde zulässig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich [III. Strafkammer] vom 3.11.2011 [Geschäfts-Nr.: UH110264-O/U/mp]). Im vorliegenden Fall kann das beanstandete Verhalten ebenfalls in Konnex mit der Verfahrensführung gebracht werden, da es während der Durchführung von Zwangsmassnahmen geschehen ist.