Auch Niklaus Schmid verweist auf die Anwendung der Aufsichtsbeschwerde, wenn dem Funktionär beleidigendes, unanständiges Verhalten usw. vorgeworfen wird, das nicht in unmittelbarem Konnex mit der Verfahrensführung im konkreten Fall steht (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, S. 687 N 1501). Nach Lehrmeinung von Stephenson/Thiriet (Basler Komm., Art. 393 StPO N 5) ist bei einem eigentlichen disziplinarischen Fehlverhalten eines Mitglieds der Strafbehörde (Ehrverletzungen, Zwang, Tätlichkeiten usw.) die Aufsichtsbeschwerde des Kantons oder des Bundes anzurufen. Die disziplinarische Aufsichtsbeschwerde hat bloss subsidiären Charakter.