Überhaupt ist es in der Praxis schwierig abzugrenzen, ob sich die Beschwerde gegen die Anordnung, die Art und Weise der Aus- bzw. Durchführung oder beides richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 34 N 63). Es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass hier sowohl die Durchführung der Verfahrenshandlungen als auch die Art und Weise der Durchführung beanstandet werden.