Anderseits steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext der beanstandeten Verfahrenshandlungen und sollte — soweit möglich — nicht isoliert von diesen beurteilt werden. Beispielsweise ein Telefonverbot erscheint im Rahmen der laufenden Zwangsmassnahme in einem anderen Licht als davon losgelöst betrachtet. Überhaupt ist es in der Praxis schwierig abzugrenzen, ob sich die Beschwerde gegen die Anordnung, die Art und Weise der Aus- bzw. Durchführung oder beides richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 34 N 63).