VRG explizit die Möglichkeit, dass mit der Aufsichtsbeschwerde die ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei gerügt werden kann. Möglich wäre eine Zweiteilung des Verfahrens, bei dem einerseits die verfahrenstypischen Handlungen der Polizei mit der StPO Beschwerde nach Art. 393ff. StPO überprüft werden, anderseits das beanstandete, atypische Verhalten wie Schreien, Verängstigen mit der Aufsichtsbeschwerde nach § 180 VRG gerügt wird. Anderseits steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext der beanstandeten Verfahrenshandlungen und sollte — soweit möglich — nicht isoliert von diesen beurteilt werden.