Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht — eine Einführung, Bern 1986, S. 74). Das Obergericht bzw. das künftige Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde hat diesen in der Kantonsverfassung vorgegebenen Auftrag (§ 66 KV; SRL Nr. 1) primär durch Erlass der notwendigen Verordnungen (Reglemente und Weisungen) zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 lit. h der obergerichtlichen Geschäftsordnung; SRL Nr. 266). Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (SRL Nr. 40) besteht in § 180 Abs. 2 lit. d VRG explizit die Möglichkeit, dass mit der Aufsichtsbeschwerde die ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei gerügt werden kann.