Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in der Strafprozessordnung noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert. Allgemein kann darunter die Wahrnehmung der Verantwortung dafür verstanden werden, dass das Strafverfahren gesetzeskonform und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht — eine Einführung, Bern 1986, S. 74).