Immerhin ergibt sich aus § 74 Abs. 1 OGB, dass das Obergericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft, hingegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in der Strafprozessordnung noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert.