Jedenfalls äussert sich diese Gesetzesbestimmung nicht darüber, ob die der Oberstaatsanwaltschaft obliegende Aufsicht nicht nur die Fachaufsicht, sondern auch die Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt beinhaltet. Immerhin ergibt sich aus § 74 Abs. 1 OGB, dass das Obergericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft, hingegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt.