393 StPO N 5). Die StPO überlässt die Regelung der Aufsicht über ihre Strafbehörden den Kantonen (Art. 14 Abs. 5 StPO). Daraus ergibt sich, dass Art. 15 Abs. 2 StPO, wonach die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht, die Fachaufsicht meint (Uster, Basler Komm., Basel 2011, Art. 15 StPO N 9f.). Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht ableiten aus § 66 OGB (Aufsicht über Strafuntersuchungen). Jedenfalls äussert sich diese Gesetzesbestimmung nicht darüber, ob die der Oberstaatsanwaltschaft obliegende Aufsicht nicht nur die Fachaufsicht, sondern auch die Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt beinhaltet.