Bei den Vorwürfen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin angeschrien habe, ihre Kinder verängstigt habe usw., geht es hingegen darum, ob die Polizei sich ungebührlich verhalten habe, währenddem sie die erstgenannten Verfahrenshandlungen durchgeführt hat. Ungebührliches Verhalten ist, wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach der StPO anzufechten, sondern mit der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde, die bloss subsidiären Charakter hat. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann ein eigentliches disziplinarisches Fehlverhalten wie Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gerügt werden (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 5).