Bei den zuerst gerügten Verfahrenshandlungen (Betreten von Räumlichkeiten, polizeiliche Anhaltung, allenfalls vorläufige Festnahme, Aufklärung über die Rechte, Blutentnahme bzw. Atemalkoholtest) geht es darum, ob die Polizei zu diesen Handlungen im konkreten Fall überhaupt berechtigt gewesen ist bzw. ob sie diese Verfahrenshandlungen korrekt ausgeführt hat (Notwendigkeit, Bewilligung usw.). Bei den Vorwürfen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin angeschrien habe, ihre Kinder verängstigt habe usw., geht es hingegen darum, ob die Polizei sich ungebührlich verhalten habe, währenddem sie die erstgenannten Verfahrenshandlungen durchgeführt hat.