b StPO entspricht, ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfahrenshandlungen der Polizei. Dabei stellt sich die Frage, ob die gerügten Verhaltensweisen der beiden Polizisten Verfahrenshandlungen darstellen. Bei den zuerst gerügten Verfahrenshandlungen (Betreten von Räumlichkeiten, polizeiliche Anhaltung, allenfalls vorläufige Festnahme, Aufklärung über die Rechte, Blutentnahme bzw. Atemalkoholtest) geht es darum, ob die Polizei zu diesen Handlungen im konkreten Fall überhaupt berechtigt gewesen ist bzw. ob sie diese Verfahrenshandlungen korrekt ausgeführt hat (Notwendigkeit, Bewilligung usw.).