215 und 217 StPO), wobei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Zudem sei sie aufgefordert worden, einer Blutentnahme zuzustimmen bzw. ihr erklärt worden, dass eine solche nur dann unterlassen werde, wenn sie bereit sei, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen (Art. 241ff. StPO). Nebst den gerügten Verfahrenshandlungen beanstandet sie auch, dass die beiden Polizisten sie angeschrien und ihre Kinder verängstigt hätten, ferner ihr die Benützung des Telefons nicht erlaubt hätten. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, dem Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO entspricht, ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfahrenshandlungen der Polizei.