393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende Vorgehensweisen der zwei damals Dienst verrichtenden Beamten Gfr X. und Pol Y.: Diese hätten ohne Durchsuchungs- oder Festnahmebefehl unbefugt ihre Wohnung betreten (Art. 213 StPO), sie unter Androhung von Fesselung mit Handschellen auf einen Polizeiposten gebracht (Art. 215 und 217 StPO), wobei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei.