{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-11-129_2012-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10072", "Checksum": "86f531ee651f4fb7046623cc853b99a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 11 129", "2012 I Nr. 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.04.2012 2N 11 129 (2012 I Nr. 69)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:36", "Checksum": "1d88d5b6b34b565e5b2d4d06daf33b84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.04.2012 2N 11 129 (2012 I Nr. 69)\nRegeste:\nArt. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Strafprozessrecht\n\n Kontext der beanstandeten Verfahrenshandlungen und sollte — soweit möglich — nicht isoliert von diesen beurteilt werden. Beispielsweise ein Telefonverbot erscheint im Rahmen der laufenden Zwangsmassnahme in einem anderen Licht als davon losgelöst betrachtet. Überhaupt ist es in der Praxis schwierig abzugrenzen, ob sich die Beschwerde gegen die Anordnung, die Art und Weise der Aus- bzw. Durchführung oder beides richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 34 N 63). Es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass hier sowohl die Durchführung der Verfahrenshandlungen als auch die Art und Weise der Durchführung beanstandet werden. Nach einem Teil der Lehre bleibt nur dort Raum für die Aufsichtsbeschwerde, wo die Rüge beispielsweise ein Verhalten der Polizei oder des Staatsanwalts betrifft, das für sich selbst nicht als Verfahrenshandlung einzustufen ist (wie ein grob unanständiges, unflätiges Benehmen) und auch nicht mit der Verfahrenshandlung im Sinn einer innewohnenden Modalität verknüpft ist (Keller, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 393 StPO N 4; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, S. 687 N 1501). Auch Niklaus Schmid verweist auf die Anwendung der Aufsichtsbeschwerde, wenn dem Funktionär beleidigendes, unanständiges Verhalten usw. vorgeworfen wird, das nicht in unmittelbarem Konnex mit der Verfahrensführung im konkreten Fall steht (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, S. 687 N 1501). Nach Lehrmeinung von Stephenson/Thiriet (Basler Komm., Art. 393 StPO N 5) ist bei einem eigentlichen disziplinarischen Fehlverhalten eines Mitglieds der Strafbehörde (Ehrverletzungen, Zwang, Tätlichkeiten usw.) die Aufsichtsbeschwerde des Kantons oder des Bundes anzurufen. Die disziplinarische Aufsichtsbeschwerde hat bloss subsidiären Charakter. Das Zürcher Obergericht betrachtete gerügte Verhaltensweisen der Polizei während des Vollzugs eines Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls als Verfahrenshandlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, gegen welche die StPO Beschwerde zulässig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich [III. Strafkammer] vom 3.11.2011 [Geschäfts-Nr.: UH110264-O/U/mp]). Im vorliegenden Fall kann das beanstandete Verhalten ebenfalls in Konnex mit der Verfahrensführung gebracht werden, da es während der Durchführung von Zwangsmassnahmen geschehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., dass sie durch die Polizisten angeschrien worden sei. «Anschreien» ist an sich nicht als Verfahrenshandlung einzustufen. Es ist jedoch mit einer Verfahrenshandlung (nämlich den obgenannten Zwangsmassnahmen) verknüpft, womit es in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist und somit mit Beschwerde nach der StPO angefochten werden kann. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde von § 180 Abs. 2 lit. d VRG ist daher in diesem konkreten Fall nicht zulässig. Die eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten als eine solche nach Art. 393ff. StPO entgegenzunehmen, womit die 2. Abteilung des Obergerichts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 16 OGB i.V.m. § 8 Abs. 3 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Abteilung, 16. April 2012 (2N 11 129) |"}