{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-11-129_2012-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10072", "Checksum": "86f531ee651f4fb7046623cc853b99a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 11 129", "2012 I Nr. 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.04.2012 2N 11 129 (2012 I Nr. 69)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:36", "Checksum": "1d88d5b6b34b565e5b2d4d06daf33b84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.04.2012 2N 11 129 (2012 I Nr. 69)\nRegeste:\nArt. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende Vorgehensweisen der zwei damals Dienst verrichtenden Beamten Gfr X. und Pol Y.: Diese hätten ohne Durchsuchungs- oder Festnahmebefehl unbefugt ihre Wohnung betreten (Art. 213 StPO), sie unter Androhung von Fesselung mit Handschellen auf einen Polizeiposten gebracht (Art. 215 und 217 StPO), wobei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Zudem sei sie aufgefordert worden, einer Blutentnahme zuzustimmen bzw. ihr erklärt worden, dass eine solche nur dann unterlassen werde, wenn sie bereit sei, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen (Art. 241ff. StPO). Nebst den gerügten Verfahrenshandlungen beanstandet sie auch, dass die beiden Polizisten sie angeschrien und ihre Kinder verängstigt hätten, ferner ihr die Benützung des Telefons nicht erlaubt hätten. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, dem Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO entspricht, ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfahrenshandlungen der Polizei. Dabei stellt sich die Frage, ob die gerügten Verhaltensweisen der beiden Polizisten Verfahrenshandlungen darstellen. Bei den zuerst gerügten Verfahrenshandlungen (Betreten von Räumlichkeiten, polizeiliche Anhaltung, allenfalls vorläufige Festnahme, Aufklärung über die Rechte, Blutentnahme bzw. Atemalkoholtest) geht es darum, ob die Polizei zu diesen Handlungen im konkreten Fall überhaupt berechtigt gewesen ist bzw. ob sie diese Verfahrenshandlungen korrekt ausgeführt hat (Notwendigkeit, Bewilligung usw.). Bei den Vorwürfen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin angeschrien habe, ihre Kinder verängstigt habe usw., geht es hingegen darum, ob die Polizei sich ungebührlich verhalten habe, währenddem sie die erstgenannten Verfahrenshandlungen durchgeführt hat. Ungebührliches Verhalten ist, wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach der StPO anzufechten, sondern mit der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde, die bloss subsidiären Charakter hat. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann ein eigentliches disziplinarisches Fehlverhalten wie Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gerügt werden (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 5). Die StPO überlässt die Regelung der Aufsicht über ihre Strafbehörden den Kantonen (Art. 14 Abs. 5 StPO). Daraus ergibt sich, dass Art. 15 Abs. 2 StPO, wonach die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht, die Fachaufsicht meint (Uster, Basler Komm., Basel 2011, Art. 15 StPO N 9f.). Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht ableiten aus § 66 OGB (Aufsicht über Strafuntersuchungen). Jedenfalls äussert sich diese Gesetzesbestimmung nicht darüber, ob die der Oberstaatsanwaltschaft obliegende Aufsicht nicht nur die Fachaufsicht, sondern auch die Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt beinhaltet. Immerhin ergibt sich aus § 74 Abs. 1 OGB, dass das Obergericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft, hingegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in der Strafprozessordnung noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert. Allgemein kann darunter die Wahrnehmung der Verantwortung dafür verstanden werden, dass das Strafverfahren gesetzeskonform und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht — eine Einführung, Bern 1986, S. 74). Das Obergericht bzw. das künftige Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde hat diesen in der Kantonsverfassung vorgegebenen Auftrag (§ 66 KV; SRL Nr. 1) primär durch Erlass der notwendigen Verordnungen (Reglemente und Weisungen) zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 lit. h der obergerichtlichen Geschäftsordnung; SRL Nr. 266). Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (SRL Nr. 40) besteht in § 180 Abs. 2 lit. d VRG explizit die Möglichkeit, dass mit der Aufsichtsbeschwerde die ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei gerügt werden kann. Möglich wäre eine Zweiteilung des Verfahrens, bei dem einerseits die verfahrenstypischen Handlungen der Polizei mit der StPO Beschwerde nach Art. 393ff. StPO überprüft werden, anderseits das beanstandete, atypische Verhalten wie Schreien, Verängstigen mit der Aufsichtsbeschwerde nach § 180 VRG gerügt wird. Anderseits steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im"}