Das Obergericht Luzern hat in einem Entscheid vom 7. Januar 1999 (LGVE 1999 I Nr. 39) entschieden, für den Beweis der Fristeinhaltung reiche eine Glaubhaftmachung mittels Zeugenbescheinigungen aus. Die luzernische Gerichtspraxis lässt denn auch eine Zeugenbescheinigung hinsichtlich eines am letzten Tag der Frist in einen Briefkasten der Post eingeworfenen Briefs als Beweis für die Fristwahrung zu. Zudem hat der Beschwerdegegner auch bei einer Gutheissung der Beschwerde die Möglichkeit, Rechtsöffnung zu verlangen und den Rechtsvorschlag damit zu beseitigen, sofern das Darlehen fristgerecht gekündigt wurde. 2. Abteilung, 15. März 2012 (2K 12 1) |