Eine Abwägung der beidseitigen Interessen zeige, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer betroffen werde als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung. Während der Schuldner der Fortsetzung unterläge und keinen andern Behelf als denjenigen der Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) besässe, brauche der Gläubiger einfach die Rechtsöffnung zu verlangen oder allenfalls gemäss Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg zu betreten. Das Obergericht Luzern hat in einem Entscheid vom 7. Januar 1999 (LGVE 1999 I Nr. 39) entschieden, für den Beweis der Fristeinhaltung reiche eine Glaubhaftmachung mittels Zeugenbescheinigungen aus.