Zu prüfen ist, ob diese Zeugenbescheinigungen als Nachweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags genügen. Da eine Betreibung gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz jederzeit und ohne Begründung erhoben werden kann, rechtfertigt sich bei der Prüfung der Frage, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben wurde, eine gewisse Grosszügigkeit. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 3. März 1982 (Pra 1982 Nr. 160 E. 3) den Grundsatz «in dubio pro debitore» angewandt. Eine Abwägung der beidseitigen Interessen zeige, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer betroffen werde als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung.