Ebenfalls ist beim Betreibungsamt A. kein Schreiben eingegangen, in dem Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zu seinen Gunsten sprechen hingegen drei Zeugenbescheinigungen von X., Y. und Z. Die Zeugen bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2011 gegen die vorgenannte Betreibung Rechtsvorschlag erhoben bzw. die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags frankiert in den Briefkasten in der Hauptpost Luzern 1, 6003 Luzern, zur Weiterleitung an das Betreibungsamt A. eingeworfen habe. Zu prüfen ist, ob diese Zeugenbescheinigungen als Nachweis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags genügen.