Aus den Erwägungen: 11. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist (Bessenich, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 74 SchKG N 14). Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, dass auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag verzeichnet ist. Ebenfalls ist beim Betreibungsamt A. kein Schreiben eingegangen, in dem Rechtsvorschlag erhoben wurde.