Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG und beantragte, es sei die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags festzustellen und die Konkursandrohung als nichtig zu erklären. Nachdem das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, zog der Beschwerdeführer diese nach Art. 18 SchKG an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Aus den Erwägungen: