74 Abs. 1 SchKG. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags reicht aus, sofern sie der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben wird, und zwar bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Der Beweis dafür obliegt dem Beschwerdeführer und kann u.a. mittels Zeugenbescheinigungen erbracht werden. In der Betreibung des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer wurde Letzterem der Zahlungsbefehl zugestellt. Da nach Darstellung des Betreibungsamts A. kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, stellte das Betreibungsamt A. dem Beschwerdeführer die Konkursandrohung zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art.