Nach der neueren Praxis des Obergerichts wird nur noch die eigentliche "Gegenpartei" (d.h. Gläubiger oder Schuldner) als Beschwerdegegner bezeichnet, nicht jedoch das Betreibungsamt, gegen dessen Verfügung sich die Beschwerde richtet (nicht publizierter Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 12.05.2010 [SK 10 20] E. 4). In der Lehre wird es als zweckmässig bezeichnet, weitere Verfahrensbeteiligte (Mitbetriebene, involvierte bzw. betroffene Dritte) im Rubrum des Beschwerdeentscheids aufzuführen, v.a. wenn sie im konkreten Einzelfall als "Widersacher" des Beschwerdeführers erscheinen (Cometta/Möckli, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 17 SchKG N 48).