17 SchKG sowohl das Amt, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat, als auch die "Gegenpartei" (d.h. der Gläubiger bei Beschwerde des Schuldners und umgekehrt), als Beschwerdegegner aufgeführt. Nach der neueren Praxis des Obergerichts wird nur noch die eigentliche "Gegenpartei" (d.h. Gläubiger oder Schuldner) als Beschwerdegegner bezeichnet, nicht jedoch das Betreibungsamt, gegen dessen Verfügung sich die Beschwerde richtet (nicht publizierter Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 12.05.2010 [SK 10 20] E. 4).