Eigentliche Parteistellung kommt nur der beschwerdeführenden Partei zu. In diesem Sinn handelt es sich um ein Einparteienverfahren (Franco Lorandi, Besonderheiten der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen, in: AJP 2007 S. 435). Sowohl der Schuldner wie auch der Gläubiger haben jedoch grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG N 176 und 184 m.w.