Zürich 1980, S. 12 und Fn 21; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 20a SchKG N 21). Auch der Vollstreckungsgegner, der als Beschwerdegegner bezeichnet wird, ist nicht Partei. Da er im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Regel zur Vernehmlassung eingeladen wird und er allenfalls zum Weiterzug des Beschwerdeentscheids befugt ist, kommt ihm insofern auch im erstinstanzlichen Verfahren eine parteiähnliche Stellung zu (Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG N 22 m.w.H.). Eigentliche Parteistellung kommt nur der beschwerdeführenden Partei zu.