Unabhängig von der Art des Beschwerdegrundes richtet sich die Beschwerde immer gegen das Amt, das die angefochtene Verfügung erlassen hat. Dieses ist daher in jedem Fall passivlegitimiert, jedoch nur Partei im formellen Sinn. Denn Parteien im Sinn des Zivilprozesses sind nur jene Personen, von welchen oder gegen welche der Rechtsschutz unter ihrem eigenen Namen verlangt wird. Dies trifft auf das Amt jedoch nicht zu, welches nur seine Verfügungen verteidigt, aber keine Individualinteressen verfolgt (Peter Nötzli, Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das Beschwerdeverfahren nach SchKG, Diss. Zürich 1980, S. 12 und Fn 21;