| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 30. September 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (5A_282/2013). | | | Entscheid: | Das Obergericht äusserte sich zur Frage, wem im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG Parteistellung zukommt, wie folgt: Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre einzig das Konkursamt Beschwerdegegner. Er lässt aber gelten, dass die Vorinstanz sämtliche von ihr zur Vernehmlassung Eingeladenen als Beschwerdegegner bezeichnet hat. Unabhängig von der Art des Beschwerdegrundes richtet sich die Beschwerde immer gegen das Amt, das die angefochtene Verfügung erlassen hat.