ist – unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien (dritter und letzter Prüfungsversuch, Stärken und Schwächen der Antworten, Leistungen in den schriftlichen Prüfungen, Schwierigkeit der Fragen, Nervosität etc.), im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewertet und entschieden hat. Hinweise auf eine krasse Fehleinschätzung der Prüfungskommission, wie sie diesbezüglich erforderlich wären, liegen nicht vor. Von einer Parteieinvernahme der Beschwerdeführerin waren diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. |