Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bewertung in den einzelnen Fächern, namentlich im Handels- und Stiftungsrecht sowie im Ehegüter- und Erbrecht, auf fehlerhafte Wahrnehmung der Experten zurückzuführen wäre oder dass die Experten ihrer Bewertung sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbare Kriterien zugrunde gelegt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen, aber nicht uneingeschränkt möglichen Gesamtbewertung – vgl. §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung der Notare (NPV, SRL Nr. 257), wonach eine Kompensation ungenügender mit genügenden bzw. guten oder sehr guten Bewertungen nicht vorgesehen