Wie aus dem Bewertungsblatt hervorgeht, waren die Bewertungen der fünf Examinatoren bezüglich der beiden als ungenügend bewerteten Fächer nahezu einhellig (vgl. auch BGer-Urteile 2D_11/2011 vom 2.11.2011 E. 4.3 und 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.1.3). Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Bewertung in den einzelnen Fächern, namentlich im Handels- und Stiftungsrecht sowie im Ehegüter- und Erbrecht, auf fehlerhafte Wahrnehmung der Experten zurückzuführen wäre oder dass die Experten ihrer Bewertung sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbare Kriterien zugrunde gelegt hätten.