Eine Beurteilung durch mehrere Examinatoren bietet grundsätzlich genügend Gewähr, dass nicht nur rechtsgleich und willkürfrei geprüft, sondern auch so bewertet wird. Dies gilt auch vorliegend, wo die Leistungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fächern von sämtlichen fünf Experten bewertet wurden. Wie aus dem Bewertungsblatt hervorgeht, waren die Bewertungen der fünf Examinatoren bezüglich der beiden als ungenügend bewerteten Fächer nahezu einhellig (vgl. auch BGer-Urteile 2D_11/2011 vom 2.11.2011 E. 4.3 und 2P.55/2003 vom 3.7.2003 E. 4.1.3).