Die Kommission entschied darauf, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Fächern Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht ungenügend seien, womit die Prüfung als definitiv nicht bestanden zu gelten hatte. Was die Beschwerdeführerin gegen Zeitpunkt der Erstellung, Umfang und Inhalt der Protokollnotiz vorbringt, überzeugt nicht; auf die Protokollnotiz kann abgestellt werden (vgl. BGer-Urteil 2P.223/2001 vom 7.2.2002 E. 3b mit Hinweisen).