zur Sprache kamen namentlich die Stärken und Schwächen der Antworten, die Leistungen in den schriftlichen Prüfungen, die Schwierigkeiten der Fragen, die Nervosität der Beschwerdeführerin und die Frage, ob sie den Stoff der Prüfungsfächer (schriftlich und mündlich) nach einer Gesamtwürdigung der Prüfungen (einschliesslich der früheren Prüfungsversuche) in ausreichendem Mass beherrsche, um die Notariatstätigkeit auszuüben. Die Kommission entschied darauf, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in den Fächern Handels- und Stiftungsrecht sowie Ehegüter- und Erbrecht ungenügend seien, womit die Prüfung als definitiv nicht bestanden zu gelten hatte.