Dass in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten einfliesst, ist unvermeidlich. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, aufgrund des Vergleichs zwischen ihr und der nachfolgenden Kandidatin, der die gleichen Fragen gestellt worden seien, sei derjenigen die Befähigung nicht attestiert worden, welche schlechter bewertet worden sei, finden sich keine Anhaltspunkte. 9.3. In der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission werden der Prüfungsablauf, die der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und ihre Antworten ausführlich und in nachvollziehbarer, plausibler Weise dargelegt.